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Veto

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Ein Veto (lateinisch veto "ich verbiete" aus vetare) ist das Einlegen eines Einspruches, das innerhalb eines formell definierten Rahmens geschieht und damit Entscheidungen aufschieben oder ganz blockieren kann.

Im Gegensatz zur landläufigen Meinung war dieser lateinische Ausdruck bei den Römern noch nicht gebräuchlich: zwar hatte jeder Magistrat ein Vetorecht gegen Anordnungen seines Kollegen bzw. konnte ein Volkstribun Maßnahmen des Senats unterbinden, doch war der lateinische Begriff dafür intercessio ("Dazwischentreten").

Der Begriff stammt erst aus der polnischen Verfassung des 17./18. Jahrhunderts, wo in dem Sejm, dem Parlament jeder einzelne Abgeordnete mit dem liberum veto ("freien Veto") Beschlüsse des Sejm aufheben konnte. Dieses Recht trug maßgeblich zur Lähmung und schließlichen Auflösung des Staates bei.

Das Vetorecht eröffnet in der Regel einer Minderheit die Möglichkeit, gegen den Willen einer Mehrheit ein Verfahren zu beenden, ein Gesetz oder eine Entscheidung zu verhindern.

Je nach der Dauer des dadurch erreichten Aufschubs unterscheidet man zwei Arten von Veto:

  • aufschiebendes Veto (auch suspensives Veto genannt); ein solches Veto verliert seine Wirkung, wenn dasselbe oder ein neu gewähltes Parlament den ursprünglichen Beschluss, eventuell mit einer qualifizierten Mehrheit, wiederholt, oder verschiebt ca. das Inkrafttreten des Gesetzes.
  • absolutes Veto, wodurch ein Beschluss endgültig verhindert wird.

Das (gewöhnlich suspensive) Vetorecht gehört zu den Vorrechten vieler Staatsoberhäupter:

Im Weltsicherheitsrat der UNO haben die fünf ständigen Mitglieder (die Volksrepublik China, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika) ein absolutes Vetorecht.

In Deutschland kann der Bundesrat gegen jedes vom Bundestag verabschiedete Gesetz ein Veto einlegen. Bei manchen Gesetzen kann dieses Veto vom Bundestag überstimmt werden, bei anderen ist die Zustimmung des Bundesrates nötig.

Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das in dem Schweizerischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine Volksabstimmung zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (siehe Referendum). Diese Institution wurde darum zur Zeit ihrer Einführung in dem 19. Jahrhundert auch "Volksveto" genannt.


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